- Name
Unter dem Namen „Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie“ (im nachfolgenden Text „die Gesellschaft“) - ein am 9. April 1997 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - werden Ärzte, die sich mit Herz- und Kreislaufkrankheiten während der ganzen Entwicklung des Herzens befassen, zusammengeschlossen. Der Sitz der Gesellschaft wird vom Vorstand bestimmt, bevorzugt ist dies der Wohnort des Sekretärs.
- Zweck
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Grundlagen- und angewandten Forschung, sowie die Weiter- und Fortbildung auf dem Gebiet der pädiatrischen Kardiologie. Die pädiatrische Kardiologie umfasst alle diagnostischen, nicht chirurgischen therapeutischen und präventiv-medizinischen Aspekte des Herz- und Kreislaufsystems im wachsenden Organismus, d.h. vom Fetus bis zum Erwachsenenalter. Die Gesellschaft wahrt die Interessen der Mitglieder in standespolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht. Sie fördert eine enge Zusammenarbeit und den Meinungsaustausch auf dem Gebiet der pädiatrischen Kardiologie im In und Ausland. Sie ist um eine fachspezifische Qualitätssicherung besorgt.
Sie arbeitet eng mit dem Verein Kinderherzforschung Schweiz (VKHFS), der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie, der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie, der Association of European Paediatric Cardiologists (AEPC), der Schweizerischen Herzstiftung und mit Herznetz zusammen.
Die Statuten der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) sind für die Gesellschaft und ihre Mitglieder verbindlich. Die Gesellschaft übernimmt u.a. alle Aufgaben und Funktionen eines Schwerpunktes der Fachgesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin im Sinne von Art. 19 der FMH Statuten vom 9.Mai 2019.
- Mitglieder
Die Gesellschaft besteht aus Ordentlichen, Ausserordentlichen, Junioren, Senioren und Korrespondenzmitgliedern. Ordentliche Mitglieder und Senior Mitglieder haben Stimmrecht. Ausserordentliche, Junioren und Korrespondenzmitglieder haben kein Stimmrecht.
Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt mit dem Facharzttitel Kinder- und Jugendmedizin FMH mit Schwerpunkt Pädiatrische Kardiologie werden. Zudem auch jeder Arzt mit einer international anerkannten Weiterbildung und einem Titel in Pädiatrische Kardiologie, der eine Tätigkeit in der Schweiz als Kinderkardiologe ausübt.
Ausserordentliches Mitglied kann ein Arzt werden, der einen fachlichen Bezug zur pädiatrischen Kardiologie hat.
Junior Mitglied kann ein Arzt werden, der sich in einer Weiterbildung in Kinderkardiologie oder in einer der Kinderkardiologie nahestehenden Spezialität befindet.
Korrespondenz Mitglied kann jeder Arzt werden, der eine Korrespondenz mit der Gesellschaft pflegt, einen fachlichen Bezug zur pädiatrischen Kardiologie hat und im Ausland weilt.
Senior Mitglied kann ein ordentliches Mitglied im Alter von 64/65 Jahren oder nach Aufgabe der Berufstätigkeit werden. Dies erfolgt per Meldung beim Sekretär.
Die Generalversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Aufnahme der neuen Mitglieder. Das Neumitglied muss an der Generalversammlung persönlich anwesend sein (nur Junior und ordentliche Mitglieder). Die Anmeldung hat schriftlich an den Präsidenten der Gesellschaft zu erfolgen, ergänzt durch das Curriculum vitae, Kopie der betreffenden fachärztlichen Diplome sowie je ein Empfehlungsschreiben von 2 ordentlichen Mitgliedern. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird vom Vorstand anhand eines schriftlich begründeten Antrags bei grobem Verstoss gegen die ärztlichen Standesregeln oder gegen die Statuten vorgeschlagen. Vor dem Ausschluss muss das Mitglied die Möglichkeit der Rechtfertigung und Verteidigung an der Generalversammlung erhalten. Der Ausschluss wird an der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ordentliche und ausserordentliche Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Senioren, Junioren und Korrespondenz Mitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten.
Für FMH-relevante Aufgaben und Funktionen (Weiter- und Fortbildungsfragen, Wahl in FMH Gremien) kommen nur ordentliche Mitglieder mit FMH-Titel in Frage.
- Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
- Die Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
- Kommissionen
- Generalversammlung
Die Generalversammlung findet zweimal jährlich statt. Der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Die Generalversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens 1 Monat vor dem Versammlungstag durch schriftliche Einladung einberufen. Die Kompetenzen der Generalversammlung beinhalten: Wahl des Vorstandes, Genehmigung von Budget und Jahresrechnung, Aufnahme neuer Mitglieder, Festlegung des Jahresbeitrags und Statutenänderung.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen aller anwesender stimmberechtigter Mitglieder gefasst, sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann eine schriftliche Abstimmung ohne Generalversammlung unter den stimmberechtigten Mitgliedern durchzuführen (sogenannter Zirkularentscheid des Plenums). Die Abstimmungsunterlagen müssen mindesten einen Monat vor dem Abstimmungstermin den Mitgliedern zugestellt werden. Für einen Zikularentscheid ist eine zweidrittel Mehrheit erforderlich; andernfalls gilt der Stichentscheid des Präsidenten.
- Der Vorstand
Amtszeit in Jahren
Der Vorstand besteht aus:
- Präsident: 2
- Prä-Präsident: 2
- Past-Präsident: 2
- Kassier (gleichzeitig administrativer Sekretär): 3 + 3
- Wissenschaftlicher Sekretär: 3 + 3
Diese Funktionsträger werden an der Generalversammlung in offener Wahl gewählt.
Der Prä-Präsident wird nach 2 Jahren zur Bestätigung als Präsident vorgeschlagen. Nach zwei weiteren Jahren wird er nach Bestätigung zum Past-Präsidenten.
Mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes müssen in einer Universitätsklinik tätig sein.
Die Amtszeit beginnt am Anfang des nächsten Kalenderjahres nach der erfolgten Wahl. Die unmittelbare Wiederwahl für dasselbe Amt ist nicht möglich mit Ausnahme des Kassiers (gleichzeitig administrativer Sekretär) und der des Wissenschaftlichen Sekretärs, der einmal wiedergewählt werden kann. Spätere Wiederwahl für dasselbe Amt ist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er vollständig ist. Eine online-Teilnahme ist möglich. In Ausnahmefällen kann bei Abwesenheit eine schriftliche Zustimmung zu Entscheiden erfolgen. Die Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied beantragt werden.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Präsident beruft die Sitzungen ein, leitet die Verhandlungen der Gesellschaft, vertritt diese nach aussen und nimmt an sie gerichtete Zuschriften entgegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien mit einem zweiten Vorstandsmitglied.
Ein Vorstandsmitglied vertritt die Gesellschaft im Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie (SGK) gemäss deren Statuten und tritt diese Funktion an der seinem Amtsantritt folgenden Generalversammlung der SGK an. Im Gegenzug hat eine Vertreterin, ein Vertreter der SGK einen Sitz in unserem Vorstand ohne Stimmrecht. Ein Vorstandsmitglied vertritt die Gesellschaft gegenüber der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie (SGP).
Der Prä-Präsident und der Past-Präsident unterstützen den Präsidenten bei seiner Arbeit und übernehmen bei Bedarf seine Stellvertretung. Die Stellvertretung erfolgt in der Reihenfolge erstens Prä-Präsident, zweitens Past-Präsident.
Der wissenschaftliche Sekretär koordiniert und unterstützt Forschungsprojekte, welche im Auftrag der SGPK durchgeführt werden oder der Gesellschaft thematisch nahe stehen. Er ist verantwortlich für das wissenschaftliche Programm der Tagungen.
Der Kassier (gleichzeitig Sekretär) verwaltet das Geschäftsvermögen, führt das Mitgliederverzeichnis und zieht die Jahresbeiträge ein. In der ordentlichen Generalversammlung legt er Rechnung über den Stand der Finanzen im vergangenen Geschäftsjahr ab. Er bereitet die Geschäfte und Traktanden des Vorstandes, der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen und der wissenschaftlichen Sitzungen vor, verfasst und verschickt die Traktandenliste. Er verfasst die Protokolle der Generalversammlungen.
- Rechnungsrevisoren
Die Amtszeit der Rechnungsrevisoren beträgt 3 Jahre. Sie müssen nicht unbedingt Vereinsmitglieder sein. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung und die gesamte Vermögensverwaltung der Gesellschaft zu prüfen und hierüber dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
- Kommissionen
Auf Vorschlag des Vorstandes ist die Generalversammlung berechtigt, zur Bearbeitung besonderer Fragen Kommissionen einzusetzen und deren Präsidenten zu bestimmen. Diese Kommissionen erstatten jeweils an den Generalversammlungen Bericht über ihre Tätigkeit. Bestehende Kommissionen und Kommissionsregelung: siehe Statutenbeilage - Kommissionen
- Rechnungsabschluss
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Mitgliederbeiträge werden mit Zahlungsaufforderung fällig.
- Wissenschaftliche Tagungen
Alljährlich wird mindestens eine wissenschaftliche Tagung durchgeführt, in der Regel anlässlich der Generalversammlung. Ausserdem organisiert die Gesellschaft je nach Bedarf Fortbildungskurse und Symposien über Aspekte der pädiatrischen Kardiologie.
- Änderungen der Statuten
Die Anträge auf Änderungen der Statuten können von jedem ordentlichen Mitglied beim Vorstand eingereicht werden. Jede Änderung der Statuten ist vom Vorstand vorzuberaten. Statutenänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie ordentlich traktandiert wurden. Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Vertretung der Gesellschaft
Nur die Vorstandsmitglieder oder Mitglieder, welche vom Vorstand beauftragt sind, dürfen die Gesellschaft offiziell repräsentieren. Über Ort und Form von Publikationen oder anderen offiziellen Stellungnahmen der Gesellschaft beschliesst der Vorstand.
- Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch mündliche oder schriftliche Zustimmung von drei Viertel sämtlicher ordentlicher Mitglieder beschlossen werden. Vor der Auflösung entscheidet die Gesellschaft über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens. Vom Auflösungsbeschluss ist sämtlichen Mitgliedern Mitteilung zu machen.
Diese Statutenänderung sind durch Beschluss der Generalversammlung (online) vom 20.11.2020 genehmigt worden und treten per sofort in Kraft. Sie ersetzen die letzte Version von 15.06.2012.
- Statutenbeilage
Anmerkung: zur Verbessserung der Lesbarkeit der Statuten wurde jeweils nur die männliche Form verwendet. Gemeint sind aber immer sowohl weibliche als auch männliche Personen.
Kommission für Weiter- und Fortbildung und Prüfungskommission
Die Kommission erarbeitet ein Konzept zur Weiterbildung für den Schwerpunkt Pädiatrische Kardiologie zum Facharzt Kinder- und Jugendmedizin, sowie ein Konzept für die entsprechende Fortbildung. Sie führt die Fachprüfung jährlich durch. Sie bestimmt die Liste der anerkannten, jährlichen Fortbildungsveranstaltungen und überwacht die Umsetzung der Fortbildungskontrolle.
Die Prüfungskommission ist identisch mit der Weiterbildungskommission. Ihre Zusammensetzung ist im Weiterbildungsprogramm der FMH, Kinder- und Jugendmedizin, Schwerpunkt Pädiatrische Kardiologie geregelt (Seite 3, Ziffer 4.3.). Ein Mitglied der Komission ist ex officio aus dem Vorstand der SGPK. Eines der 4 Mitglieder ist Präsident der Kommission.
Die Prüfungskommission bestimmt für jede Prüfung 3 Examinatoren. Die Examinatoren sollen wenn immer möglich so ausgewählt und zugeteilt werden, dass sie keinen Kandidaten prüfen müssen, der während seiner Weiterbildungszeit in der gleichen Weiterbildungsstätte gearbeitet hat. Die Kommission bestimmt einen der drei Examinatoren zum Examenspräsidenten.